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   BGH, 08.04.1998 - VIII ZR 228/96   

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https://dejure.org/1998,5856
BGH, 08.04.1998 - VIII ZR 228/96 (https://dejure.org/1998,5856)
BGH, Entscheidung vom 08.04.1998 - VIII ZR 228/96 (https://dejure.org/1998,5856)
BGH, Entscheidung vom 08. April 1998 - VIII ZR 228/96 (https://dejure.org/1998,5856)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfüllungsanspruch auf Zahlung ausstehender Mietzinsraten - Ersatzpflicht nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (c. i. c.) - Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung (pVV) - "Wirtschaftliches Eigenkapital" einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276
    Schadensersatzanspruch aus c.i.c.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 948
  • NZM 1998, 435
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus BGH, 08.04.1998 - VIII ZR 228/96
    Unter dieser Voraussetzung kann die Klägerin als "Neugläubigerin" von der Beklagten als Geschäftsführerin der GmbH, wenn die Beklagte schuldhaft gegen ihre Konkursantragspflicht verstoßen hat, nicht nur den "Quotenschaden", sondern den vollen Schaden ersetzt verlangen, der ihr dadurch entstanden ist, daß sie in Rechtsbeziehungen zu der überschuldeten GmbH getreten ist (vgl. BGHZ 126, 181, 198) [BGH 06.06.1994 - II ZR 292/91].
  • BGH, 22.05.1984 - VI ZR 228/82

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Teilleistungsklage

    Auszug aus BGH, 08.04.1998 - VIII ZR 228/96
    Für diesen Fall müßte das Berufungsgericht zunächst klären, in welcher Reihenfolge die Klägerin die weiteren Ansprüche geltend machen will (BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82 = NJW 1984, 2346 unter II 1 a) aa); MünchKommZPO-Lüke, § 253 Rdnr. 103 f).
  • OLG Schleswig, 05.01.1983 - 9 U 71/82
    Auszug aus BGH, 08.04.1998 - VIII ZR 228/96
    Aus dem Klagevorbringen kann sich ergeben, daß der Kläger mit seiner Teilklage schon einem etwaigen Mitverschuldenseinwand zuvorkommen will; dann ist seine Mithaftungsquote vom Gesamtschaden, nicht von dem eingeklagten Betrag abzuziehen (RGZ 122, 351, 360; OLG Schleswig, VersR 1983, 932; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 253 Rdnr. 16).
  • RG, 23.11.1928 - II 166/28

    Welche rechtlichen Folgen treten ein, wenn der Bürgermeister einer Stadtgemeinde,

    Auszug aus BGH, 08.04.1998 - VIII ZR 228/96
    Aus dem Klagevorbringen kann sich ergeben, daß der Kläger mit seiner Teilklage schon einem etwaigen Mitverschuldenseinwand zuvorkommen will; dann ist seine Mithaftungsquote vom Gesamtschaden, nicht von dem eingeklagten Betrag abzuziehen (RGZ 122, 351, 360; OLG Schleswig, VersR 1983, 932; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 253 Rdnr. 16).
  • OLG Köln, 05.02.2003 - 13 U 206/01

    § 648a BGB nach Abnahme nicht anwendbar!

    Aus dem klägerseits zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.04.1998 (Az.: VIII ZR 228/96, NJW-RR 1998, 948, 949) ergibt sich schon deswegen nichts anderes, weil die dort vorausgesetzte Wertung der Klagebeschränkung als Zugeständnis an das Verteidigungsvorbringen des Gegners vorliegend wegen des bereits anderweitig eingeklagten Restwerklohns offensichtlich ausscheidet.
  • OLG Bremen, 18.05.1999 - 3 U 2/98
    Ergibt sich aber aus dem Klagevorbringen, dass der Kläger mit seiner Teilklage schon einem eventuellen Mitverschuldenseinwand zuvorkommen will, was er noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung und zwar auch noch in zweiter Instanz erklären kann (OLG Schleswig VersR 1983, 932), ist seine Mithaftungsquote vom Gesamtschaden und nicht vom eingeklagten Betrag abzuziehen (BGH NJW-RR 1998, 948, 949; OLG Schleswig VersR 1983, 932).
  • OLG München, 03.03.2004 - 15 U 4549/03

    Schadensersatz wegen Verletzung der Beratungspflicht bei einer mit Verlustrisiken

    Der Kläger hat klargestellt, dass bei seiner Teilklage seine Mithaftungsquote vom Gesamtschaden, nicht vom eingeklagten Betrag abgezogen werden soll (vgl. BGH NJW-RR 1998, 948, 949); da die Klageforderung von EUR 8.454,81 niedriger ist als der bestehende Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 33.819,22 (EUR 84.548.06 abzüglich Mitverschuldensbetrag von EUR 50.728,84), ist die Berufung begründet.
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